Bergungskosten

innerhalb der Familien-Unfallversicherung

Für den Hauptversicherten und die beitragsfrei Mitversicherten während ihres Aufenthaltes und ihrer Tätigkeit im Garten und in den Anlagen, einschließlich der direkten Hin- und Rückwege zu und von diesen, sowie die minderjährigen, im Haushalt der Hauptversicherten lebenden Kinder während ihres Aufenthaltes auf Spielplätzen innerhalb der Gartenanlage bzw. für versicherte Vorstandsmitglieder des Verbandes und seiner Unterorganisationen bei der Verrichtung einer Tätigkeit für und im Interesse dieser, ferner für versicherte Mitglieder, welche Tätigkeiten für und im Interesse des Verbandes und seiner Unterorganisationen in deren Auftrag verrichten, beträgt die Versicherungssumme bis zu 5.000,00 €uro für Bergungskosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen. Hierunter fallen u.a. bedingungsgemäß:

Voraussetzung für die Leistungen
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen), kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden. Die vorgenannten Kosten müssen uns durch Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk eines anderen Ersatzpflichtigen sowie ggf. ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und Verordnung nachgewiesen werden.

Weitere Leistungen der Familien-Unfallversicherung: